Die 282 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 Zumutbarkeit sei das Hauptkriterium und auch bei Unvermeidbarkeit resultiere eine Kostenbeteiligung. Beim Kriterium der Vermeidbarkeit seien mögliche Alternativstandorte für das Bauvorhaben und Umsetzungsvarianten bei der Bauausführung relevant. Dieses Kriterium beziehe sich aber auch auf die Zerstörung der archäologischen Substanz und ziele zudem indirekt auf die Vermeidbarkeit des Bauvorhabens ab.