Diese Begründung der Vermeidbarkeit und Zumutbarkeit entspricht im Wesentlichen den Kriterien, welche von Vertretern der Kantonsarchäologie an der Besprechung vom 7. November 2013 angeführt wurden. Anlässlich der Verhandlung führte der Kantonsarchäologe aus, zur Beurteilung der Zumutbarkeit bestünden interne Richtlinien. Beim überwiegenden Teil der archäologischen Untersuchungen liege das Verhältnis zwischen Baukosten und Kosten der archäologischen Untersuchungen in einem Bereich zwischen 2:1 und 10:1. Für den Fall, dass das Verhältnis 10:1 übersteige, werde aufgrund der Zumutbarkeit eine maximale Kostenbeteiligung von 50 % eingesetzt. Die 282 Obergericht, Abteilung