rung des bestehenden Gebäudes vorliegt, welche betriebliche Gründe habe. Eine Schonung der archäologischen Substanz sei aufgrund der Unterkellerung des Foyers nicht erfolgt. Der Regierungsrat erachtete eine Beteiligung von 40 % an den Kosten der archäologischen Untersuchungen im Verhältnis zu den Kosten des Bauprojekts und dem finanziellen Engagement der Beschwerdeführerin als zumutbar. Diese Begründung der Vermeidbarkeit und Zumutbarkeit entspricht im Wesentlichen den Kriterien, welche von Vertretern der Kantonsarchäologie an der Besprechung vom 7. November 2013 angeführt wurden.