In diesem Sinne kann bei der Festlegung der Höhe der Kostenbeteiligung rückwirkend einer schonenden Realisierung bzw. Umsetzung Rechnung getragen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind unter dem Gerichtspunkt der Zumutbarkeit insbesondere das Verhältnis von Baukostenvolumen und Kosten der archäologischen Untersuchungen sowie das Verhältnis von Vorteilen für die Bauherrschaft und den Kosten der Rettungsgrabung zu beachten (Botschaft, S. 55). Weitere Kriterien und deren Umschreibung lassen sich den Materialien nicht entnehmen. 5.2.2. Die Vorinstanz hat unter dem Gesichtspunkt der Vermeidbarkeit berücksichtigt, dass nicht ein blosser Umbau, sondern eine Erweite-