vorhaben – zu verkleinern (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 20. August 2008, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung [nachfolgend Botschaft], GR.08.246, S. 55; vgl. Erläuterungen des BVU zum Bau- und Nutzungsrecht [BNR], Version 3.1, Juni 2012/Januar 2014, S. 93). Demnach bezieht sich das Kriterium der Vermeidbarkeit u.a. auf die konkreten Verhältnisse, die Alternativen des Baugesuchstellers bzw. Bauherrn sowie die konkrete Ausgestaltung des Bauvorhabens. In diesem Sinne kann bei der Festlegung der Höhe der Kostenbeteiligung rückwirkend einer schonenden Realisierung bzw. Umsetzung Rechnung getragen werden.