5.2.1. Gemäss Botschaft zum Kulturgesetz zielt das Kriterium der Vermeidbarkeit zunächst darauf ab, durch frühzeitige Abklärungen und die Umsetzung einer vertretbaren Umsetzungsalternative, die keine archäologischen Untersuchungen nach sich zieht, die Zahl der archäologischen Untersuchungen möglichst gering zu halten. Sodann werde bezweckt, bei unvermeidlichen Bauvorhaben den Umfang der archäologischen Untersuchungen – beispielsweise durch eine Redimensionierung des Bauvorhabens oder durch ein modifiziertes Bau- 2015 Übriges Verwaltungsrecht 281