Bei den Kriterien der Zumutbarkeit und der Vermeidbarkeit des Bauvorhabens handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche in der Verordnung zum Kulturgesetz nicht näher konkretisiert werden und auszulegen sind. 5.2.1. Gemäss Botschaft zum Kulturgesetz zielt das Kriterium der Vermeidbarkeit zunächst darauf ab, durch frühzeitige Abklärungen und die Umsetzung einer vertretbaren Umsetzungsalternative, die keine archäologischen Untersuchungen nach sich zieht, die Zahl der archäologischen Untersuchungen möglichst gering zu halten.