KG bestimmt sich die Höhe der Kostenbeteiligung nach deren Zumutbarkeit (Abs. 1-3) und nach der Vermeidbarkeit des Bauvorhabens (Abs. 1 und 3 lit. a). Bei den Kriterien der Zumutbarkeit und der Vermeidbarkeit des Bauvorhabens handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche in der Verordnung zum Kulturgesetz nicht näher konkretisiert werden und auszulegen sind.