physischen Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen. Gemäss Art. 6 besteht die Pflicht, für die öffentliche finanzielle Unterstützung der archäologischen Forschung durch die gesamtstaatlichen, regionalen und kommunalen Behörden entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit zu sorgen sowie die materiellen Mittel für archäologische Rettungsmassnahmen zu erhöhen. Hierbei handelt es sich um Gesetzgebungsaufträge, nicht um direkt anwendbare Bestimmungen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2001 [1A.115/2001], Erw. 2g). Nach § 36 Abs. 2 KV sorgt der Kanton für die Erhaltung der Kulturgüter. In dieser generellen Aufgabe ist auch die Archäologie als Kulturaufgabe enthalten (vgl.