Ohnehin wirkt der Vorwurf der fehlenden Objektivität konstruiert, da zwischen dem Aufsichtsverfahren und den Prozessvertretungen keinerlei Zusammenhang besteht. Es ist geradezu lebensfremd, einem Mitglied der Aufsichtskommission, welches als Anwältin in einem (parallelen) Scheidungsverfahren tätig ist, gleichsam "unbedingten Siegeswillen" vorzuhalten und aus dieser Einstellung eine relevante Befangenheit zu konstruieren. Es ist nicht ersichtlich, dass B. ein persönliches Interesse am Ausgang des Aufsichtsverfahrens haben oder aus irgendwelchen Gründen befangen sein könnte. Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet.