Dass dieser Prozess möglicherweise mit tatsächlichen oder rechtlichen Herausforderungen verbunden ist, kann keinen Anschein der Voreingenommenheit begründen. Es überzeugt auch nicht, das Scheitern von Vergleichsverhandlungen (ausschliesslich) auf den Willen einer Gegenanwältin zurückzuführen. Ohnehin wirkt der Vorwurf der fehlenden Objektivität konstruiert, da zwischen dem Aufsichtsverfahren und den Prozessvertretungen keinerlei Zusammenhang besteht.