24 für das Verhalten unter Kollegen ein Gebot der Fairness und Kollegialität vor. Danach greifen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Kolleginnen und Kollegen bei ihrer Berufsausübung nicht persönlich an. Eine diesbezügliche Verfehlung von Rechtsanwältin B. behauptet der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr leitet er ihre Befangenheit als Mitglied der Aufsichtskommission aus dem blossen Umstand der Vertretung einer Gegenpartei in einem Prozess ab, in welchem er als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt ist. Dass dieser Prozess möglicherweise mit tatsächlichen oder rechtlichen Herausforderungen verbunden ist, kann keinen Anschein der Voreingenommenheit begründen.