von Befangenheit Rechnung zu tragen, wenn wie vorliegend ein Mitglied der Anwaltskommission in einem Verfahren, in welchem ein Beanzeigter eine Vertretung innehat, eine Gegenpartei vertritt. Die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands können beschränkt als Auslegungshilfe der Sorgfaltspflichten herangezogen werden (vgl. AGVE 2008, S. 277; BGE 130 II 270, Erw. 3.1.3). Insoweit sie allgemein anerkannte Prinzipien zum Ausdruck bringen (vgl. AGVE 2012, S. 214 mit Hinweisen), können sie auch für die Bewertung von kollegialen Beziehungen als Massstab beigezogen werden. Sie sehen in Art. 24 für das Verhalten unter Kollegen ein Gebot der Fairness und Kollegialität vor.