Im Gesetzgebungsverfahren wurden Bedenken, dass diese Regelung zu wenig Gewähr für unabhängige und wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Entscheide biete, explizit verworfen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. November 2003, 03.310, S. 11). Diesem Umstand ist in Bezug auf den Anschein 302 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014