1.4. Die Anwaltskommission setzt sich zusammen aus zwei Oberrichterinnen oder Oberrichtern, zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten und einer weiteren Person mit Fähigkeitsausweis als Anwältin oder Anwalt sowie einer gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern mit entsprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis (§ 6 Abs. 2 EG BGFA). B. ist Mitglied der Anwaltskommission und als selbständige Anwältin mit Büro in C. tätig. Nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers sollen frei praktizierende Anwälte in der Anwaltskommission Einsitz nehmen.