wer eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c); wer aus andern als in lit. a bis d genannten Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. e). Zur Konkretisierung der Ausstandsgründe kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen wer- 2014 Verwaltungsrechtspflege 301