300 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 nen und offensichtlich unter erheblichem Zuspruch seines Rechtsvertreters) seine Vorwürfe "mit dem Ausdruck des Bedauerns" zurückzog. Dies lässt auf eine gewisse Reue schliessen, welche strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 500.00 aufzuerlegen.