300 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 nen und offensichtlich unter erheblichem Zuspruch seines Rechtsver- treters) seine Vorwürfe "mit dem Ausdruck des Bedauerns" zurück- zog. Dies lässt auf eine gewisse Reue schliessen, welche strafmin- dernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Be- schwerdeführer eine Busse von Fr. 500.00 aufzuerlegen. 51 Ausstand; Anwaltskommission Die blosse Vertretung einer Gegenpartei in einem Verfahren, in welchem ein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt ist, begründet für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit eines Mitglieds der An- waltskommission. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. August 2014 in Sachen A. gegen Anwaltskommission (WBE.2014.95). Aus den Erwägungen 1.3. § 16 VRPG regelt den Ausstand. Erfasst werden teilweise gene- ralklauselartig Umstände, die geeignet sind, das Misstrauen (von aus- sen) in die Unparteilichkeit eines Behördemitglieds zu erwecken; solche Umstände können im persönlichen Verhalten oder auch in funktionellen oder organisatorischen Begebenheiten begründet sein (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an der Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, S. 26). Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG darf am Erlass von Entscheiden unter anderem nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a); wer eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c); wer aus andern als in lit. a bis d genannten Gründen in der Sache be- fangen sein könnte (lit. e). Zur Konkretisierung der Ausstandsgründe kann die bundesge- richtliche Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen wer- 2014 Verwaltungsrechtspflege 301 den (vgl. VGE IV/43 vom 27. Juni 2012 [WBE.2012.166], Erw. II). Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtspre- chung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 136 I 207, Erw. 3.1; 134 I 238, Erw. 2.1). Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207, Erw. 3.1; 135 I 14, Erw. 2; 131 I 113, Erw. 3.4). 1.4. Die Anwaltskommission setzt sich zusammen aus zwei Oberrichterinnen oder Oberrichtern, zwei in einem kantonalen An- waltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten und einer weiteren Person mit Fähigkeitsausweis als Anwältin oder Anwalt so- wie einer gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern mit entsprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis (§ 6 Abs. 2 EG BGFA). B. ist Mitglied der Anwaltskommission und als selbständige Anwältin mit Büro in C. tätig. Nach dem Willen des kantonalen Ge- setzgebers sollen frei praktizierende Anwälte in der Anwaltskommis- sion Einsitz nehmen. Verwiesen wurde unter anderem darauf, dass diese Mitglieder regelmässig wichtige Hinweise auf die Praxis und den Rechtsalltag geben und so, wie etwa die Fachrichter am Verwal- tungsgericht, für praxisnahe Entscheide sorgen. Im Gesetzge- bungsverfahren wurden Bedenken, dass diese Regelung zu wenig Gewähr für unabhängige und wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Entscheide biete, explizit verworfen (vgl. Botschaft des Regierungs- rats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. November 2003, 03.310, S. 11). Diesem Umstand ist in Bezug auf den Anschein 302 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 von Befangenheit Rechnung zu tragen, wenn wie vorliegend ein Mit- glied der Anwaltskommission in einem Verfahren, in welchem ein Beanzeigter eine Vertretung innehat, eine Gegenpartei vertritt. Die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands kön- nen beschränkt als Auslegungshilfe der Sorgfaltspflichten herangezo- gen werden (vgl. AGVE 2008, S. 277; BGE 130 II 270, Erw. 3.1.3). Insoweit sie allgemein anerkannte Prinzipien zum Ausdruck bringen (vgl. AGVE 2012, S. 214 mit Hinweisen), können sie auch für die Bewertung von kollegialen Beziehungen als Massstab beigezogen werden. Sie sehen in Art. 24 für das Verhalten unter Kollegen ein Ge- bot der Fairness und Kollegialität vor. Danach greifen Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälte Kolleginnen und Kollegen bei ihrer Berufsausübung nicht persönlich an. Eine diesbezügliche Verfehlung von Rechtsanwältin B. behauptet der Beschwerdeführer nicht. Viel- mehr leitet er ihre Befangenheit als Mitglied der Aufsichtskommis- sion aus dem blossen Umstand der Vertretung einer Gegenpartei in einem Prozess ab, in welchem er als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt ist. Dass dieser Prozess möglicherweise mit tatsächlichen oder rechtlichen Herausforderungen verbunden ist, kann keinen An- schein der Voreingenommenheit begründen. Es überzeugt auch nicht, das Scheitern von Vergleichsverhandlungen (ausschliesslich) auf den Willen einer Gegenanwältin zurückzuführen. Ohnehin wirkt der Vor- wurf der fehlenden Objektivität konstruiert, da zwischen dem Auf- sichtsverfahren und den Prozessvertretungen keinerlei Zusammen- hang besteht. Es ist geradezu lebensfremd, einem Mitglied der Auf- sichtskommission, welches als Anwältin in einem (parallelen) Schei- dungsverfahren tätig ist, gleichsam "unbedingten Siegeswillen" vorzuhalten und aus dieser Einstellung eine relevante Befangenheit zu konstruieren. Es ist nicht ersichtlich, dass B. ein persönliches Inte- resse am Ausgang des Aufsichtsverfahrens haben oder aus irgendwelchen Gründen befangen sein könnte. Dieses Vorbringen er- weist sich als unbegründet. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwer- deführer bereits vor dem Entscheid der Anwaltskommission ein Aus- standsbegehren zu stellen hatte. Die ordentliche Besetzung der An- 2014 Verwaltungsrechtspflege 303 waltskommission ist aus dem Staatskalender und dem Internet ersichtlich. 52 Wiederaufnahme - Von Bundesrechts wegen schliesst eine hängige Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten die Wiederaufnahme des verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens für sich alleine nicht aus; die Voraussetzung des rechtskräftig erledigten Verfahrens nach § 65 Abs. 1 VRPG steht einer Wiederaufnahme insoweit nicht entgegen. - Die Subsidiarität der Wiederaufnahme ist formelles Gültigkeitserfor- dernis, bei dessen Fehlen auf das Gesuch nicht einzutreten ist. - Unechte Noven nach § 65 Abs. 1 lit. a VRPG rechtfertigen eine Wiederaufnahme nur, wenn der Gesuchsteller darlegt, dass ihm die Beweise oder Tatsachen trotz hinreichender Sorgfalt ebenfalls nicht bekannt oder nicht zugänglich waren. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. August 2014 in Sachen A. gegen Regierungsrat (WBE.2014.222). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist nach § 65 Abs. 1 VRPG auf Begehren einer Partei durch die letzte Instanz, die entschieden hat, wieder aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren (lit. a), die Vorschriften über die rechtmässige Zusammen- setzung der entscheidenden Behörde verletzt oder erhebliche Tatsa- chen, die sich aus den Akten ergaben, versehentlich nicht berücksich-