Dieser ist ihm gegenüber in den finanziellen Belangen weisungsbefugt (vgl. vorne Erw. 5). Der Beschwerdeführer trägt damit an der Sorgfaltspflichtverletzung ein erheblich reduziertes Verschulden. Im Vergleich zur Pflichtwidrigkeit des Vorgesetzten und Kanzleiinhabers und angesichts der erstmaligen Verfehlung des Beschwerdeführers ist eine Busse unverhältnismässig. Unter den vorliegenden Umständen ist der Beschwerdeführer lediglich mit einem Verweis zu belegen. 2014 Verwaltungsrechtspflege 279 XIII. Verwaltungsrechtspflege