6. (…) 7. 7.1. Bei der Wahl der geeigneten Sanktion aus dem Katalog von Art. 17 BGFA ist der Einzelfall zu betrachten, wobei general- und spezialpräventive Aspekte für die Wahl und Bemessung der Sanktion massgebend sind. Die Sanktion hat grundsätzlich administrativen Charakter und dient dem Schutz des rechtssuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft. Bei der Wahl und Bemessung der Sanktion steht der Anwaltskommission ein gewisser Ermessensspielraum zu, welcher durch das Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt ist (AGVE 2008, S. 289 mit Hinweisen; vgl. auch VGE IV/37 vom 23. Juni 2010 [WBE.2010.46], Erw.