O., Art. 2 N 3). Die Berufspflicht beziehungsweise die Sanktionierung bei deren Verletzung dient insbesondere dem Schutz des rechtssuchenden Publikums (vgl. AGVE 2012, S. 217; 2008, S. 289; BGE 128 I 346, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist zwar nach plausibler Darstellung intern in der Anwaltskanzlei für die Abrechnung und Fakturierung nicht verantwortlich. Indessen war er als unentgeltlicher Vertreter vom Gericht ernannt und fallführender Anwalt. Dem Anstellungsverhältnis kommt in Bezug auf den objektiven Tatbestand der Berufspflichtverletzung keine Bedeutung zu. 278 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014