Das Schreiben, in welchem der Klientin eine Pauschalzahlung von Fr. 30'000.00 mit Abzahlungsmöglichkeit vorgeschlagen wurde, trägt die Unterschriften des Beschwerdeführers und des Vorgesetzten. Das Schreiben (Aufforderung zur Unterzeichnung des Verjährungsverzichts) ist nur vom Kanzleiinhaber unterschrieben. Im Zahlungsbefehl wird dieser und nicht der Beschwerdeführer als Gläubiger aufgeführt. Der Beschwerdeführer ist im Anwaltsregister eingetragen und untersteht den Berufsplichten (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA; HANS NATER, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 2 N 3).