3.3) fällt eine zusätzliche Mandatierung des unentgeltlichen Vertreters für die notwendigen und üblichen Aufwendungen (§ 2 Abs. 1 AnwT) ausser Betracht. (…) 3.7.5.-3.7.6. (…) 4. 4.1.-4.2. (…) 5. Fraglich ist, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Beschwerdeführer im Anstellungsverhältnis tätig ist. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde führte er das Mandat, wobei die Verantwortung für die Fakturierung beim Vorgesetzten und Kanzleiinhaber lag. Das Schreiben, in welchem der Klientin eine Pauschalzahlung von Fr. 30'000.00 mit Abzahlungsmöglichkeit vorgeschlagen wurde, trägt die Unterschriften des Beschwerdeführers und des Vorgesetzten.