wendungen könnten nur angenommen werden, soweit die Klientin ein separates Mandat für solche Bemühungen erteilt hätte. Bezüglich solcher prozessfremder Aufwendungen gebietet die Sorgfaltspflicht des Anwalts, den Klienten auf die Honorarfolgen hinzuweisen und sich separat mandatieren zu lassen. Aufgrund der Unbeachtlichkeit der Einwilligung des unentgeltlich vertretenen Klienten (vgl. vorne Erw. 3.3) fällt eine zusätzliche Mandatierung des unentgeltlichen Vertreters für die notwendigen und üblichen Aufwendungen (§ 2 Abs. 1 AnwT) ausser Betracht.