3.7.2. (…) 3.7.3. Zur Begründung der Berufspflichtverletzung können nur Aufwendungen relevant sein, welche im Zusammenhang mit den Prozessen stehen, für welche die unentgeltliche Vertretung gewährt wurde. Eine Rechnungsstellung für Leistungen, welche nach Eröffnung des Urteils des Obergerichts beziehungsweise der Verfügung des Bezirksamts erbracht wurden, ist aufsichtsrechtlich nicht relevant. Solche Aufwendungen fallen zur Begründung der Berufspflichtverletzung ausser Betracht.