Die Klientin habe jeweils auf einer Erledigung bestanden. Sie habe auch mehrfach verlangt, dass der erfahrene Kanzleiinhaber und Vorgesetzte des Beschwerdeführers bei Besprechungen anwesend war und sein "Reviewing" der Eingaben gefordert. Der Klientin sei von Anfang an bewusst gewesen, dass sämtliche Aufwendungen des Kanzleiinhabers nicht über die unentgeltliche Vertretung abgerechnet werden könnten. Dies sei ihr mehrfach mitgeteilt worden. 3.7.2. (…) 3.7.3. Zur Begründung der Berufspflichtverletzung können nur Aufwendungen relevant sein, welche im Zusammenhang mit den Prozessen stehen, für welche die unentgeltliche Vertretung gewährt wurde.