Die Klientin sei mit verschiedensten Anliegen gekommen, wobei jeweils mitgeteilt worden sei, dass diese Aufwendungen nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt seien. Im Rahmen solcher zusätzlichen Aufträge seien insbesondere Leistungen für Kontakte mit der Sozialbehörde, Besprechungen und Korrespondenzen mit "GA" (im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht und der Bevormundung von B.) erbracht worden. Auch kurzfristige Gespräche und Telefonate mit der Klientin seien nicht durch die unentgeltliche Rechtsvertretung abgedeckt. Die Klientin habe jeweils auf einer Erledigung bestanden.