nicht nach Stundenaufwand, sondern entsprechend dem Anwaltstarif erstellt worden. Es sei ein weit höherer Betrag geltend gemacht worden als gewährt. Bei dieser Art der Abrechnung könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass auch prozessfremde Dienstleistungen erfasst seien. Das Gericht habe daher auch keine entsprechende Ausscheidung vornehmen können. Es seien zusätzliche Aufwendungen erbracht worden. Die Klientin sei mit verschiedensten Anliegen gekommen, wobei jeweils mitgeteilt worden sei, dass diese Aufwendungen nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt seien.