Der Entscheid des Obergerichts zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das erst- und zweitinstanzliche Eheschutzverfahren datiert vom 28. April 2011, die Entschädigung durch das Bezirksamt C. erfolgte gemäss Zusatzverfügung vom 6. Januar 2011. Unter diesen Umständen genügt die erkennbare Absicht im Schreiben vom 7. Juni 2012, der unentgeltlich vertretenen Klientin im Zusammenhang mit dem Mandat über die staatlich gewährte Entschädigung hinaus Leistungen zu verrechnen. Der Zweck von Art. 12 BGFA besteht unter anderem im Schutz des rechtssuchenden Publikums (vgl. AGVE 2012, S. 217; 2008, S. 289; BGE 128 I 346, Erw. 2.2 mit Hinweisen).