Für die Berufspflichtverletzung ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer dem Schreiben an die Klientin einen Einzahlungsschein beilegte oder darin eine Kontoverbindung nannte. Diese Angaben finden sich unter anderem auf der Honorarrechnung über Fr. 40'994.15. Der Entscheid des Obergerichts zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das erst- und zweitinstanzliche Eheschutzverfahren datiert vom 28. April 2011, die Entschädigung durch das Bezirksamt C. erfolgte gemäss Zusatzverfügung vom 6. Januar 2011.