prozessfremde Bemühungen vom Gericht nicht honoriert (Beschluss vom 3. November 2005, in: ZR 105/2006, S. 68). Dieser Auffassung kann im Hinblick auf die Zulässigkeit einer zusätzlichen Honorierung nur insoweit gefolgt werden, als entsprechende Bemühungen bzw. persönliche Betreuungen des Klienten nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren stehen, für welches die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde. Bei übermässiger Inanspruchnahme für vom Prozess erfasste Leistungen hat der Anwalt Vorkehren zur Beschränkung auf die notwendigen Aufwendungen zu treffen, will er jene nicht auf eigenes Risiko erbringen.