119 Abs. 4 ZPO). Als prozessfremde Bemühungen fallen vor allem solche in Betracht, die erbracht wurden, bevor der Entschluss zur Prozessführung gefasst und bevor der Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Aussicht genommen wurde (vgl. FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 12 N 149c; ders., Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 423). 3.4.4. Nach Auffassung der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich werden auch die persönliche Betreuung eines (unvermögenden) Klienten oder die Betreuung von dessen Angehörigen durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter als 2014 Anwalts- und Notariatsrecht 275