Gemäss § 2 AnwT sind durch die tarifgemässe Entschädigung die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwalts, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten. Werden im Zusammenhang mit dem Prozess stehende geltend gemachte Aufwendungen des unentgeltlichen Vertreters vom Gericht in dem Sinne nicht berücksichtigt, dass eine eingereichte Honorarnote (§ 12 AnwT) gekürzt wird, ist eine Rechnungsstellung für solche Leistungen unzulässig (vgl. AGVE 2000, S. 65). 3.4.3. Die unentgeltliche Rechtspflege wird praxisgemäss nur ausnahmsweise rückwirkend gewährt (vgl. § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 4 ZPO).