möglichen, in Frage gestellt (MEICHSSNER, a.a.O., S. 199 mit Hinweisen). Bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat sich der Anwalt mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder sein eigener Klient nicht zu Vermögen gelangt (WALTER FELLMANN, in: WALTER FELLMANN/ GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 149; ders., Anwaltsrecht, Bern 2010, Rz. 422). 3.4. 3.4.1. Nach der Rechtsprechung stellt die Rechnungsstellung an eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, eine Berufspflichtverletzung dar (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.