im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen (lit. g). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands durch den Staat muss angemessen sein, darf indessen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tiefer ausfallen als das im Falle einer privat bestellten Parteivertretung geltende Honorar (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 206; BGE 132 I 201, Erw. 7.3.4). Vorliegend ist festzuhalten, dass die richterlich festgesetzten Honorare der unentgeltlichen Vertretung und die Höhe Parteientschädigung nicht angefochten wurden.