45 Verletzung von Berufspflichten; Disziplinarmassnahmen - Die Rechnungsstellung für das vom Gericht gekürzte Honorar an den unentgeltlich vertretenen Klienten verletzt die Berufspflichten. - Die Rechnungsstellung für prozessfremde Leistungen während der unentgeltlichen Vertretung erfordert, dass der Anwalt den Klienten auf die Honorarfolgen hinweist und sich separat mandatieren lässt. - Ein Anstellungsverhältnis und die kanzleiinterne Weisungsgebundenheit des nachfakturierenden Anwalts können bei der Sanktionierung im Rahmen des Verschuldens berücksichtigt werden.