38 Sozialhilfe; Subsidiarität - Die Notlage bzw. Bedürftigkeit ist Anspruchsvoraussetzung des verfassungsmässigen Rechts auf Hilfe in Notlagen und des gesetzlichen Anspruchs auf Sozialhilfe. - Ein freiwilliger Einkommensverzicht lässt bei fortgesetzter und auf Dauer angelegter Freiwilligenarbeit (Pflege und Betreuung) den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen dahinfallen.