unklaren Wohnsituation keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [8C_223/2010], Erw. 4.2). Damit wurde in D. kein neuer Unterstützungswohnsitz begründet. Ohnehin wäre selbst ein länger dauernder Aufenthalt (von beispielsweise 6 Monaten) in derselben Gemeinde nicht Voraussetzung, sondern lediglich ein Indiz für die Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [8C_223/2010], Erw. 4.2). Weitere Bezugspunkte zur Gemeinde D. bestehen nach den Akten nicht. (…)