Aufgrund von weiteren Klinikaufenthalten und Therapieabbrüchen liegt nahe, dass eine vorübergehende Unterbringung im Sinne einer Notunterkunft im Vordergrund stand. Im Zeitpunkt des Entscheids des Kantonalen Sozialdienstes war C. – abgesehen von den stationären Klinikaufenthalten – während rund 3 Monaten im Hotelzimmer einquartiert. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Hotelaufenthalt in D. eine vorübergehende Notunterkunft war. Bei drogenabhängigen Personen kann einer befristeten resp. unklaren Wohnsituation keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [8C_223/2010], Erw.