terhin Sozialhilfeleistungen zu erbringen, wozu nötigenfalls auch eine Notunterkunft gehört (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 148). Diese kann beim Fehlen entsprechender Unterbringungsmöglichkeiten auch in der vorübergehenden Einquartierung in einem günstigen Hotelzimmer bestehen. Dass die fallführende Gemeinde für die Vermittlung des Hotelzimmers besorgt war, ist von keiner Bedeutung. Ohnehin wurde die Unterbringung im Hotel zu Beginn mit dem Übertritt in die Tagesklinik begründet. Aufgrund von weiteren Klinikaufenthalten und Therapieabbrüchen liegt nahe, dass eine vorübergehende Unterbringung im Sinne einer Notunterkunft im Vordergrund stand.