Die stationären Klinikaufenthalte bewirkten keinen Wegzug im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZUG und damit den Untergang des unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes. Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Dies muss auch für vorübergehendes Untertauchen beim Bruder, bei Bekannten oder auf der Gasse gelten. Eine polizeiliche Abmeldung bei der Gemeinde A. erfolgte nicht. Entgegen der früheren Situation anerkannte der Kantonale Sozialdienst keine Flottanz.