2.3.3. (…) 2.3.4. Der massgebende Zeitraum von Februar 2012 bis zum Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes im Dezember 2012 war von der Suchtproblematik von C. geprägt. Diese hatte zahlreiche stationäre Klinikaufenthalte, Therapien und – damit verbunden – instabile Wohnverhältnisse zur Folge. Ein Klinikaufenthalt mit abgebrochener Therapie und zeitweiligem Untertauchen führte zum Verlust der Wohnung. Die bisherige Unterkunft wurde somit nicht willentlich aufgegeben. Die stationären Klinikaufenthalte bewirkten keinen Wegzug im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZUG und damit den Untergang des unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes.