Aufgrund der Bestimmungen im ZUG und SPG ist dabei nicht vorausgesetzt, dass C. in D. einen neuen Unterstützungswohnsitz begründete (kein fiktiver Wohnsitz, vgl. vorne Erw. 1.3). Ist eine unterstützte Person weggezogen, ohne einen neuen Wohnsitz zu begründen, obliegt die allfällige Unterstützungspflicht der Gemeinde am Aufenthaltsort (§ 6 Abs. 1 SPG; vgl. zur Regelung im ZUG: Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [8C_223/2010], Erw. 3.1). In diesen Fällen trägt der Kanton nach Abzug allfälliger Einnahmen die Kosten für die materielle Hilfe (§ 51 Abs. 1 lit. c SPG). 2.3.3. (…) 2.3.4.