Negativ wird einzig festgelegt, dass bei zweifelhaftem Zeitpunkt eines Wegzugs der Zeitpunkt der polizeilichen Abmeldung gilt (§ 9 Abs. 2 ZUG). THOMET ist der Ansicht, wegziehen bedeute, dass eine Person nicht mehr an diesem Ort wohnhaft und niedergelassen sein wolle und nach Aufgabe der Unterkunft mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantonsgebiet bzw. die Gemeinde verlasse (THOMET, a.a.O., Rz. 146). Die gleiche Auslegung verwendet auch das Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes (4. Aufl., 2003; Kapitel 4, Ziff. 4.4.4, S. 26).