Ein Telefonanschluss war nicht entscheidend. Damit sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass C. im Februar 2012 unterstützungsrechtlichen Wohnsitz in A. begründete. 2. 2.1.-2.2. (…) 2.3. 2.3.1. Fraglich ist, ob der unterstützungsrechtliche Wohnsitz in A. infolge Wegzugs nach Art. 9 Abs. 1 ZUG oder Begründung eines neues Unterstützungswohnsitzes unterging. 2.3.2. Das kantonale Sozialhilferecht und das ZUG definieren den Begriff des Wegzugs nicht näher. Negativ wird einzig festgelegt, dass bei zweifelhaftem Zeitpunkt eines Wegzugs der Zeitpunkt der polizeilichen Abmeldung gilt (§ 9 Abs. 2 ZUG).