für drogenabhängige Personen typisch und kann daher für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [8C_223/2010], Erw. 4.1 mit Hinweisen; vom 2. Mai 2000 [2A.420/1999], Erw. 6a). Der verhältnismässig kurze Aufenthalt im Februar 2012 steht der Begründung des Unterstützungswohnsitzes nicht entgegen. Wie an die Absicht dauernden Verbleibens dürfen auch an die tatsächliche Dauer des Verbleibens keine strengen Anforderungen gestellt werden (THOMET, a.a.O., Rz. 100). Ein Telefonanschluss war nicht entscheidend.