Die Wohnung wurde bezogen und der Aufenthalt schliesslich durch die Klinikeinweisung vom 23. Februar 2012 unterbrochen. Diese Einweisung hatte keinen Einfluss auf die Begründung oder Beendigung des Unterstützungswohnsitzes (vgl. Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG). Es ist zwar nicht anzunehmen, dass C. während seines Aufenthalts Beziehungen im Sinne einer sozialen oder beruflichen Integration zum Wohnort entwickeln konnte. Dies ist indessen für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes auch nicht erforderlich. Das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist gerade 208 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014