4.1 mit Hinweisen). Mit der polizeilichen Anmeldung in A. vom 8. Februar 2012 brachte C. zum Ausdruck, sich auf unbestimmte Zeit an diesem Ort aufhalten zu wollen. Die Absicht des Verbleibens zielte nicht bloss auf einen vorübergehenden, sondern dauernden Aufenthalt ab. Dies muss aus dem vorgelegten Dokument über eine Mietwohnung und deren Verfügbarkeit geschlossen werden. Der zivilrechtlichen Gültigkeit des Vertrags kommt zunächst keine Bedeutung zu. Die Vertragsparteien wollten einen unbefristeten Mietvertrag schliessen. Die Wohnung wurde bezogen und der Aufenthalt schliesslich durch die Klinikeinweisung vom 23. Februar 2012 unterbrochen.