Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt bereits anfangs bzw. am 7. Februar 2011 begonnen hat. Wie der Kantonale Sozialdienst im Entscheid zu Recht ausführte, ist die polizeiliche Anmeldung (blosses) Indiz für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes; massgebend ist in erster Linie die objektiv erkennbare Absicht dauernden Verbleibens mit Anwesenheit. Für die Ermittlung der subjektiven und nach aussen manifestierten Absicht dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [8C_223/2010], Erw. 4.1 mit Hinweisen).