blosse Wille dazu genügt nicht. Ist die objektiv erkennbare Absicht eines dauerhaften Verweilens und die Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes gegeben, so genügt ein Aufenthalt von kurzer Dauer (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N 20 ff.). 1.4. (…) 1.5. Gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG gilt die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt bereits anfangs bzw. am 7. Februar 2011 begonnen hat.